Einkommen oder Vermögen, welche im Rahmen der Sozialhilfeberechnung nicht berücksichtigt worden wären, sind keine ersichtlich (vgl. auch die Steuererklärung 2023 = Gesuchsbeilage 14). Der Gesuchsteller hat damit seine Mittellosigkeit ausreichend belegt. 3.5. Da die Vorinstanz bereits die Voraussetzungen nach Art. 117 ZPO für die unentgeltliche Rechtspflege verneinte, prüfte sie die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO nicht. Dazu ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.