O., N. 254). Legt allerdings ein Gesuchsteller eine aktuelle Sozialhilfeberechnung der Sozialen Dienste vor und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er über Einkommen oder Vermögen verfügt, welche bei der Berechnung der ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen nicht berücksichtigt wurden, ist in aller Regel von Bedürftigkeit auszugehen und sind keine überspitzten Anforderungen an zusätzliche Mitwirkungshandlungen des Gesuchstellers zu stellen (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 255; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3).