3.4.3. Soweit die Vorinstanz zum Ausdruck bringen möchte, dass allein der Verweis auf die Sozialhilfeabhängigkeit für die Begründung der zivilprozessualen Mittellosigkeit nicht ausreicht, trifft dies grundsätzlich zu (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 254).