3.4.2. Soweit die Vorinstanz auf die Möglichkeit des Gesuchstellers zur Erzielung eines Erwerbseinkommens verweist und ihm damit implizit ein hypothetisches Einkommen anrechnet, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei der Beurteilung der Mittelosigkeit bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sind nur die tatsächlichen Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen. Dieser Effektivitätsgrundsatz verbietet die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens selbst dann, wenn dem Gesuchsteller die Aufnahme einer (zusätzlichen) Erwerbstätigkeit zumutbar wäre (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 258).