erstinstanzlichen Verfahren vom Gesuchsteller gestellten Anträge erweisen sich damit als nicht aussichtslos. 3.4. 3.4.1. Zum anderen verneint die Vorinstanz die Mittellosigkeit des Gesuchstellers und weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch deswegen ab. Der Gesuchsteller habe im Gesuch vom 11. November 2024 lediglich ausgeführt, dass aufgrund des Bezugs von materieller Sozialhilfe offensichtlich eine Bedürftigkeit vorliegen würde. Warum dem Gesuchsteller keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte, werde vom anwaltlich vertretenen Gesuchsteller nicht glaubhaft gemacht (angefochtene Verfügung E. 3.4.).