Vielmehr durfte er aufgrund des rund eine Woche vor der Gesuchseinreichung von der Gesuchstellerin mitunterzeichneten gemeinsamen Scheidungsbegehrens davon ausgehen, dass sie sich im entsprechenden Verfahren scheiden lassen wollte (vgl. dazu die Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere S. 7). Dass er das Risiko trägt, dass die Gesuchstellerin nicht ausreichend mitwirkt, mag für den Ausgang des Scheidungsverfahrens zutreffen, ein blosses Prozessrisiko ist aber nicht mit der Aussichtslosigkeit eines Verfahrens gleichzusetzen. Die im -7-