3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung zum einen mit der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (E. 3.2. und 3.3. der angefochtenen Verfügung). Die in Deutschland wohnende Gesuchstellerin habe den Kostenvorschuss – auch innert Nachfrist – nicht bezahlt und innert Frist weder Unterlagen eingereicht noch ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet. Die Gesuchstellerin scheine sich damit offensichtlich nicht (im Rahmen dieses Verfahrens) scheiden lassen zu wollen. Eine vernünftige Person hätte sich bei dieser Ausgangslage nicht dazu entschlossen, bei bestehendem Kostenrisiko ein gemeinsames Scheidungsbegehren einzureichen.