3.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist.