2.4. Die Gesuchstellerin erleidet durch die Aufhebung des infolge ihrer versäumten Kostenvorschusszahlung ergangenen Nichteintretensentscheids keinen Nachteil. Es wurde daher darauf verzichtet, sie in das Berufungsverfahren einzubeziehen. -6- 3. 3.1. Mit Beschwerde wehrt sich der Gesuchsteller dagegen, dass die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat.