Vom Nichteintreten auf das gemeinsame Scheidungsbegehren ist der Gesuchsteller genauso betroffen wie die Gesuchstellerin. Die Vorinstanz hätte folglich aufgrund der Säumnis der Gesuchstellerin nicht ohne Weiteres auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht eintreten dürfen. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist damit in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.