2.3. Vorliegend forderte der Gerichtspräsident zwar nur von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss ein und nicht vom Gesuchsteller (mutmasslich, da Letzterer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte). Das ändert aber nichts daran, dass dem Gesuchsteller – wie er mit der Berufung (S. 5) zu Recht geltend macht – bei Nichtbezahlung des der Gesuchstellerin auferlegten Kostenvorschusses Gelegenheit zu geben gewesen wäre, den Kostenvorschuss an ihrer Stelle zu bezahlen. Vom Nichteintreten auf das gemeinsame Scheidungsbegehren ist der Gesuchsteller genauso betroffen wie die Gesuchstellerin.