2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 6. März 2025 aufzuheben und im Sinne des vorgenannten Antrags zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Dem Gesuchsteller sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt zu dessen unentgeltlichem Rechtsbeistand zu ernennen. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter der Gesuchstellerin aufzuerlegen.