3. Dem Gesuchsteller sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt zu dessen unentgeltlichem Rechtsbeistand zu ernennen. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 5. Dem Gesuchsteller sei für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich MwSt.) zuzusprechen." -4-