2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'345.10 (inkl. MwSt. von CHF 326.40) zu bezahlen. Infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird die Entschädigung dem Gesuchsteller aus der Staatskasse entrichtet.