2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird den Gesuchstellern in solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte mit Fr. 400.00 auferlegt und ist von diesen an die Gerichtskasse Bremgarten zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 1.8. Mit Verfügung vom 6. März 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten: " 1. Das Gesuch [des Gesuchstellers] um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.