1.5. Mit (mittels Publikation im Amtsblatt an die Gesuchstellerin zugestellter) Verfügung vom 16. Januar 2025 setzte der Gerichtspräsident der Gesuchstellerin eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 an. 1.6. Mit (wiederum mittels Publikation zugestellter) Verfügung vom 5. Februar 2025 setzte der Gerichtspräsident der Gesuchstellerin eine Nachfrist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses an. 1.7. Mit Entscheid vom 6. März 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten: " 1. Auf das Scheidungsbegehren wird nicht eingetreten.