Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2025.13 ZOR.2025.14 (OF.2024.156) Entscheid vom 26. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Donauer Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hunziker, […] Gesuchstellerin B._____, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 5. November 2024 reichte der Gesuchsteller beim Be- zirksgericht Bremgarten ein (am 28. Oktober 2024 von beiden Parteien un- terzeichnetes) gemeinsames Scheidungsbegehren ein und stellte Anträge zu den Scheidungsnebenfolgen. 1.2. Mit Verfügung vom 6. November 2024 forderte der Präsident des Bezirks- gerichts Bremgarten die Parteien zur Einreichung von Belegen auf und ver- pflichtete die in Deutschland wohnhafte Gesuchstellerin zur Bezeichnung eines schweizerischen Zustelldomizils. 1.3. Mit Eingabe vom 11. November 2024 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 1.4. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 reichte der Gesuchsteller Belege ein. 1.5. Mit (mittels Publikation im Amtsblatt an die Gesuchstellerin zugestellter) Verfügung vom 16. Januar 2025 setzte der Gerichtspräsident der Gesuch- stellerin eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 an. 1.6. Mit (wiederum mittels Publikation zugestellter) Verfügung vom 5. Februar 2025 setzte der Gerichtspräsident der Gesuchstellerin eine Nachfrist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses an. 1.7. Mit Entscheid vom 6. März 2025 erkannte der Präsident des Bezirksge- richts Bremgarten: " 1. Auf das Scheidungsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird den Gesuchstellern in solidari- scher Haftbarkeit je zur Hälfte mit Fr. 400.00 auferlegt und ist von diesen an die Gerichtskasse Bremgarten zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 1.8. Mit Verfügung vom 6. März 2025 erkannte der Präsident des Bezirksge- richts Bremgarten: " 1. Das Gesuch [des Gesuchstellers] um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. Gegen den ihm am 10. März 2025 zugestellten Entscheid (Nichteintreten auf das Scheidungsbegehren) erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. März 2025 Berufung mit den Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 6. März 2025 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Weiterführung des Scheidungs- verfahrens zurückzuweisen. 2. Eventualiter seien die Ziff. 2 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten vom 6. März 2025 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'345.10 (inkl. MwSt. von CHF 326.40) zu bezahlen. Infolge offensichtlicher Unein- bringlichkeit wird die Entschädigung dem Gesuchsteller aus der Staatskasse entrichtet. 3. Dem Gesuchsteller sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt zu dessen unentgeltlichem Rechtsbeistand zu ernennen. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staats- kasse zu nehmen, eventualiter der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 5. Dem Gesuchsteller sei für das Beschwerdeverfahren eine angemes- sene Parteientschädigung (zuzüglich MwSt.) zuzusprechen." -4- 2.2. Gegen die ihm am 10. März 2025 zugestellte Verfügung betreffend unent- geltliche Rechtspflege erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. März 2025 Beschwerde mit den Anträgen: " 1. Die Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 6. März 2025 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. 1.1. Dem Gesuchsteller wird für das Scheidungsverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt. 1.2. Zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchstellers wird lic. iur. Michael Hunziker, Rechtsanwalt, ernannt. 2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 6. März 2025 aufzuheben und im Sinne des vorgenannten Antrags zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Dem Gesuchsteller sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt zu dessen unentgeltlichem Rechtsbeistand zu ernennen. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staats- kasse zu nehmen, eventualiter der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 5. Dem Gesuchsteller sei für das Beschwerdeverfahren eine angemes- sene Parteientschädigung (zuzüglich MwSt.) zuzusprechen." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der vorinstanzliche Entscheid (Nichteintreten auf das Scheidungsbegeh- ren) ist berufungsfähig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. 1.2. Die Verfügung, mit welcher der Antrag des Gesuchstellers auf unentgeltli- che Rechtspflege abgewiesen worden ist, unterliegt der Beschwerde (Art. 121 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. -5- 2. 2.1. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht (infolge der auch innerhalb der Nachfrist ausbleibenden Zahlung des der Gesuchstellerin auferlegten Kos- tenvorschusses) auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht eingetre- ten ist. 2.2. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Es setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Wird der Vor- schuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Wenn bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren gemäss Art. 111 f. ZGB und Art. 285 ff. ZPO der Vorschuss zunächst von beiden Ehegatten eingefordert wurde, ist bei Säumnis eines Ehegatten dem ande- ren Gelegenheit zu geben, den fehlenden Teil einzubezahlen, da er von einem Nichteintreten gleichermassen betroffen wäre wie der säumige Ehe- gatte (BÄHLER, in: Brunner/Schwander/Vischer, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 20 zu Art. 287 ZPO; derselbe, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 287 ZPO; Urteil des Obergerichts Aargau ZOR.2024.2 vom 21. Februar 2024 E. 2.2.; HOFMANN/BAECKERT, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2025, N. 22 zu Art. 98 ZPO). 2.3. Vorliegend forderte der Gerichtspräsident zwar nur von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss ein und nicht vom Gesuchsteller (mutmasslich, da Letzterer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte). Das ändert aber nichts daran, dass dem Gesuchsteller – wie er mit der Berufung (S. 5) zu Recht geltend macht – bei Nichtbezahlung des der Gesuchstelle- rin auferlegten Kostenvorschusses Gelegenheit zu geben gewesen wäre, den Kostenvorschuss an ihrer Stelle zu bezahlen. Vom Nichteintreten auf das gemeinsame Scheidungsbegehren ist der Gesuchsteller genauso be- troffen wie die Gesuchstellerin. Die Vorinstanz hätte folglich aufgrund der Säumnis der Gesuchstellerin nicht ohne Weiteres auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht eintreten dürfen. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist damit in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 2.4. Die Gesuchstellerin erleidet durch die Aufhebung des infolge ihrer ver- säumten Kostenvorschusszahlung ergangenen Nichteintretensentscheids keinen Nachteil. Es wurde daher darauf verzichtet, sie in das Berufungs- verfahren einzubeziehen. -6- 3. 3.1. Mit Beschwerde wehrt sich der Gesuchsteller dagegen, dass die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. 3.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos ist. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO auch die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist. 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung zum einen mit der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (E. 3.2. und 3.3. der angefochtenen Verfügung). Die in Deutschland wohnende Gesuchstellerin habe den Kos- tenvorschuss – auch innert Nachfrist – nicht bezahlt und innert Frist weder Unterlagen eingereicht noch ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet. Die Gesuchstellerin scheine sich damit offensichtlich nicht (im Rahmen die- ses Verfahrens) scheiden lassen zu wollen. Eine vernünftige Person hätte sich bei dieser Ausgangslage nicht dazu entschlossen, bei bestehendem Kostenrisiko ein gemeinsames Scheidungsbegehren einzureichen. Da ein gemeinsames Scheidungsbegehren – im Unterschied zur Scheidungs- klage – in gemeinsamer Verantwortung und Absprache eingereicht werde, trage der Gesuchsteller das Risiko, dass die Gesuchstellerin am vorliegen- den Verfahren nicht ausreichend mitwirke. 3.3.2. Diese Begründung der Vorinstanz leuchtet nicht ein. Es mag zutreffen, dass eine vernünftige Person ohne Scheidungswillen kein Scheidungsbe- gehren einreicht, doch trifft dieser Vorwurf allenfalls die Gesuchstellerin, nicht den Gesuchsteller, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen ist. Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Ge- suchsteller bei Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens ge- wusst hätte oder hätte wissen müssen, dass die Gesuchstellerin den Kos- tenvorschuss nicht zahlen oder anderweitig nicht am Scheidungsverfahren mitwirken werde. Vielmehr durfte er aufgrund des rund eine Woche vor der Gesuchseinreichung von der Gesuchstellerin mitunterzeichneten gemein- samen Scheidungsbegehrens davon ausgehen, dass sie sich im entspre- chenden Verfahren scheiden lassen wollte (vgl. dazu die Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere S. 7). Dass er das Risiko trägt, dass die Gesuchstellerin nicht ausreichend mitwirkt, mag für den Ausgang des Scheidungsverfahrens zutreffen, ein blosses Prozessrisiko ist aber nicht mit der Aussichtslosigkeit eines Verfahrens gleichzusetzen. Die im -7- erstinstanzlichen Verfahren vom Gesuchsteller gestellten Anträge erwei- sen sich damit als nicht aussichtslos. 3.4. 3.4.1. Zum anderen verneint die Vorinstanz die Mittellosigkeit des Gesuchstellers und weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch deswegen ab. Der Gesuchsteller habe im Gesuch vom 11. November 2024 lediglich aus- geführt, dass aufgrund des Bezugs von materieller Sozialhilfe offensichtlich eine Bedürftigkeit vorliegen würde. Warum dem Gesuchsteller keine Er- werbstätigkeit zugemutet werden könnte, werde vom anwaltlich vertrete- nen Gesuchsteller nicht glaubhaft gemacht (angefochtene Verfügung E. 3.4.). 3.4.2. Soweit die Vorinstanz auf die Möglichkeit des Gesuchstellers zur Erzielung eines Erwerbseinkommens verweist und ihm damit implizit ein hypotheti- sches Einkommen anrechnet, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei der Beur- teilung der Mittelosigkeit bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sind nur die tatsächlichen Einkommen und Vermögen zu be- rücksichtigen. Dieser Effektivitätsgrundsatz verbietet die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens selbst dann, wenn dem Gesuchsteller die Aufnahme einer (zusätzlichen) Erwerbstätigkeit zumutbar wäre (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 258). 3.4.3. Soweit die Vorinstanz zum Ausdruck bringen möchte, dass allein der Ver- weis auf die Sozialhilfeabhängigkeit für die Begründung der zivilprozessu- alen Mittellosigkeit nicht ausreicht, trifft dies grundsätzlich zu (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 254). Legt allerdings ein Gesuchsteller eine ak- tuelle Sozialhilfeberechnung der Sozialen Dienste vor und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er über Einkommen oder Vermögen verfügt, wel- che bei der Berechnung der ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen nicht berücksichtigt wurden, ist in aller Regel von Bedürftigkeit auszugehen und sind keine überspitzten Anforderungen an zusätzliche Mitwirkungshandlun- gen des Gesuchstellers zu stellen (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 255; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3). Vorliegend hat der Gesuchsteller eine aktuelle Sozialhilfeberechnung ein- gereicht (Sozialhilfeberechnung November 2024 = Gesuchsbeilage 4). Im Weiteren ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten (Beilagen 9 und 10 zur Eingabe vom 5. Dezember 2024), dass der Gesuchsteller seit März 2019 Sozialhilfe bezieht. Es liegt zudem der umfangreiche Betreibungsregister- auszug vom 28. Oktober 2024 bei den Akten, der u.a. Verlustscheine, zu- letzt am 4. April 2024, dokumentiert (Gesuchsbeilage 6). Hinweise auf -8- Einkommen oder Vermögen, welche im Rahmen der Sozialhilfeberech- nung nicht berücksichtigt worden wären, sind keine ersichtlich (vgl. auch die Steuererklärung 2023 = Gesuchsbeilage 14). Der Gesuchsteller hat da- mit seine Mittellosigkeit ausreichend belegt. 3.5. Da die Vorinstanz bereits die Voraussetzungen nach Art. 117 ZPO für die unentgeltliche Rechtspflege verneinte, prüfte sie die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO nicht. Dazu ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.6. Dem Gesuchsteller ist damit für das Scheidungsverfahren in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (für die Gerichts- kosten) zu gewähren. Die Einsetzung seines Rechtsanwalts als unentgelt- lichen Rechtsvertreter hat die Vorinstanz nach Rückweisung des Verfah- rens zu prüfen. 4. 4.1. Wie oben (E. 2) dargelegt, ist dem Gesuchsteller grundsätzlich Gelegenheit einzuräumen, an Stelle der Gesuchstellerin den dieser auferlegten Kosten- vorschuss zu leisten. Es stellt sich die Frage, wie sich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darauf auswirkt. 4.2. Der Gesuchsteller bringt dazu vor, dass ihm aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege im Ergebnis keine Nachfrist zur Bezahlung des der Gesuch- stellerin auferlegten Kostenvorschusses einzuräumen ist bzw. ihm eine sol- che Pflicht wieder abzunehmen wäre (Beschwerde S. 5 f.). 4.3. Zwar befreit Art. 118 Abs. 1 lit a ZPO die unentgeltlich prozessierende Par- tei von der Pflicht zur Bezahlung von Kostenvorschüssen. Dem Gesuch- steller wird in der vorliegenden Konstellation allerdings keine eigene Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auferlegt, sondern bloss die Ge- legenheit eingeräumt, anstelle der Gesuchstellerin (zur Vermeidung eines Nichteintretensentscheids) den ihr auferlegten Kostenvorschuss zu leisten. Es bleibt dabei, dass die Vorinstanz die Gesuchstellerin, welche ihrerseits kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, gestützt auf Art. 98 Abs. 1 ZPO zur Zahlung eines Kostenvorschusses verpflichten durfte und die Nichtleistung des Kostenvorschusses auch nach einer Nach- frist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO – vorbehältlich der ersatzweisen Zahlung durch den Gesuchsteller - zum Nichteintreten auf das gemeinsame Schei- dungsbegehren führt. -9- 4.4. Es ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass der Ge- suchsteller den der Gesuchstellerin auferlegten Kostenvorschuss nicht aus eigenen Mitteln zu leisten vermag. Dem Gesuchsteller verbleiben jedoch (neben einer allfälligen Unterstützung durch Dritte) mindestens zwei wei- tere Möglichkeiten, um das Nichteintreten auf das gemeinsame Schei- dungsbegehren abzuwenden. Einerseits kann er die Gesuchstellerin da- rum ersuchen, ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses die notwen- digen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Nach Angaben des Gesuch- stellers (Berufung S. 7 und Berufungsbeilagen 15 und 16) hat ihm die Ge- suchstellerin jedoch mitgeteilt, dass sie Bürgergeld erhalte und zahlungs- unfähig sei. Diesfalls kann der Gesuchsteller die Gesuchstellerin dazu mo- tivieren, bei der Vorinstanz (vor dem Ablauf der dem Gesuchsteller anzu- setzenden Frist) ihrerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Sollte ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Gesuchstellerin gutgeheissen werden, würde ihre Pflicht zur Bezahlung ei- nes Kostenvorschusses gestützt auf Art. 118 Abs. 1 ZPO gegenstandslos und könnte nicht mehr zu einem Nichteintreten auf das Scheidungsbegeh- ren führen. Falls keine dieser Varianten eintrifft und der Kostenvorschuss unbezahlt bleibt, ist ein Nichteintreten auf das Scheidungsbegehren auf das gemein- same Scheidungsbegehren nach Art. 102 Abs. 3 ZPO die (insoweit unver- meidbare) gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge. Diese steht jedoch im Ein- klang damit, dass ein gemeinsames Scheidungsbegehren in einem gewis- sen Mass ein aktives Mitwirken beider Gesuchsteller voraussetzt, was bei finanzieller Leistungsfähigkeit eines Ehegatten auch die Finanzierung ei- nes Gerichtskostenvorschusses anbelangt. Bleibt der leistungsfähige Schuldner säumig und kann der andere nicht für ihn einspringen, steht (un- ter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen) dem anderen Ehegatten die Möglichkeit einer Scheidungsklage nach Art. 114 f. ZGB of- fen. Falls es nach der Rückweisung an die Vorinstanz und der Einräumung der Möglichkeit an den Gesuchsteller, den der Gesuchstellerin auferlegten Kostenvorschuss zu bezahlen, bei dessen Nichtbezahlung bleibt und auf das Begehren nicht einzutreten sein wird, erscheint es jedoch – wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt (Berufung S. 6) – unbillig, dem Gesuch- steller für das vorinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen. Das Nicht- eintreten würde in diesem Fall durch die säumige Gesuchstellerin verur- sacht. Der Gesuchsteller sah sich durch die beidseitige Unterzeichnung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens in guten Treuen zur Prozessfüh- rung veranlasst, weshalb ihm in einem solchen Entscheid gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO keine Kosten aufzuerlegen wären, sondern die gesamten Prozesskosten von der Gesuchstellerin zu tragen wären. - 10 - 5. 5.1. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veran- lasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 3 ZPO). Das vorliegende Berufungsverfahren wurde durch den dargelegten prozessualen Fehler der Vorinstanz verursacht. Dementsprechend sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und ist dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung aus der Staatskasse auszu- richten. Die mit Kostennote vom 20. März 2025 (Berufungsbeilage 17) gel- tend gemachte Parteientschädigung von Fr. 1'223.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist im Ergebnis tarifkonform und zu genehmigen. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren ist damit gegenstandslos geworden. 5.2. Das Beschwerdeverfahren ist zwar entgegen der Ansicht des Gesuchstel- lers (Beschwerde S. 9) grundsätzlich nicht kostenlos: Art. 119 Abs. 6 ZPO ist nur auf das erstinstanzliche Verfahren anwendbar (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2025, N. 11 zu Art. 119 ZPO). Allerdings obsiegt der Gesuchsteller, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen sind. Der Kanton hat der Gesuchstellerin überdies die obergerichtlichen Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen. Die Parteikosten für das Beschwerde- verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden nach konstanter Rechtsprechung des Obergerichts mit pauschal Fr. 800.00 entschädigt. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechts- pflege im Beschwerdeverfahren ist damit gegenstandslos geworden. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidenten des Be- zirksgerichts Bremgarten vom 6. März 2025 aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an den Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten zurückgewiesen. 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 6. März 2025 aufgeho- ben und durch folgende Bestimmung ersetzt: " 1. Dem Gesuchsteller wird für das Scheidungsverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege (Verfahrenskosten) gewährt." - 11 - 2.2. Das Verfahren wird an den Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten zurückgewiesen zum Entscheid über die beantragte unentgeltliche Rechts- verbeiständung. 3. Die Kosten des Berufungs- und des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 4. 4.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Beru- fungsverfahren die richterlich genehmigte Parteientschädigung von Fr. 1'223.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Ausla- gen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 26. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Lindner Donauer