4.4. Die vorinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 318 Abs. 3 ZPO). - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'013.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'030.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)