AnwT), einem Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 8 i.V.m. § 6 Abs. 2 AnwT) und einem Abzug für das Rechtsmittelverfahren – unter Berücksichtigung dessen, dass der Vertreter zwar erst im Berufungsverfahren beigezogen worden ist, jedoch bereits ein erstinstanzliches Urteil, das dem Kläger eine Pönale zugesprochen hat, vorlag und der Kläger im Berufungsverfahren ausschliesslich Berufungsbeklagte war, weshalb der Vertreter auf diesem Urteil hat aufbauen können – von 25 % (§ 8 AnwT), sowie pauschaler Auslagen von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 4'030.00 festgesetzt.