Lohnstreitigkeiten nach ständiger Praxis des Obergerichts lediglich den Nettolohn zur Leistung an sich selbst einklagen kann (vgl. AGVE 1999 Nr. 5 S. 40; Urteil des Obergerichts ZOR.2021.56 vom 5. Mai 2022 E. 5). Denn auch wenn von Nettolohn auszugehen wäre, ändert dies nichts daran, dass es sich bei der von der Vorinstanz letztlich zugesprochenen Entschädigung um eine Pönale handelt, die unter der Obergrenze von sechs Monatslöhnen gemäss Art. 336a Abs. 2 OR sowie im Ermessen des Gerichts liegt. 4. 4.1. Die Berufung der Beklagten erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen.