Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der bereits erwähnten Punkte, insbesondere dem Alter und der Dienstzeit des Klägers, der bestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten innerhalb des Unternehmens sowie seiner zufriedenstellenden Arbeitsleistungen, ist die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von vier Bruttomonatsgehältern à Fr. 7'179.15, insgesamt gerundet Fr. 28'716.60, gerechtfertigt. Dabei kann offen bleiben, ob die Vorinstanz der Entschädigung zurecht drei Bruttolöhnen zugrunde gelegt hat oder ob von drei Nettolöhnen auszugehen gewesen wäre, da ein Arbeitnehmer bei