Relativiert wird dieser Umstand dadurch, dass er selbst bereit gewesen wäre, bei der Beklagten als Chauffeur tätig zu sein. Die Beklagte vermag ihrerseits mit ihrem Vorbringen finanzieller Probleme keine Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer Entschädigung darzutun (siehe vorstehend). Dass der Kläger die Stelle als Deponiewart eigenmächtig abgelehnt hat, kann ihm zudem nicht vorgeworfen werden, da ihm keine Hinweise auf die bevorstehende Kündigung vorgelegen hatten (siehe dazu vorstehend).