sodass entsprechend kein Lohnausfall eingetreten ist (act. 100; vgl. Berufung Rz. 48). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass er keine Stelle als Sachbearbeiter hat finden können und sich daher notgedrungen sah, einen Berufswechsel vorzunehmen (act. 100). Als Chauffeur erhält er neu ein um Fr. 850.00, d.h. rund 13 %, tieferes Gehalt, weshalb die Kündigung für den Kläger mit finanziellen Folgen einhergegangen ist (act. 99 f.). Relativiert wird dieser Umstand dadurch, dass er selbst bereit gewesen wäre, bei der Beklagten als Chauffeur tätig zu sein.