3.3. Der Beklagten ist vorzuwerfen, dass sie ihrer erhöhten Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist, da sie den Kläger weder vorgängig über die bevorstehende Kündigung informiert noch ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Zudem hat sie es unterlassen, zumutbare und weniger einschneidende Alternativen zur Kündigung zu prüfen, obwohl diese auf der Hand gelegen hatten. Stattdessen hat sie eine wirtschaftlich bedingte Umstrukturierung und finanzielle Probleme als Begründung für die Kündigung vorgeschoben.