Die Vorinstanz hat dem Kläger aufgrund der missbräuchlichen Kündigung eine Entschädigung von Fr. 28'716.60 zugesprochen. Die Beklagte macht mit Berufung für den Fall, dass von einer missbräuchlichen Kündigung auszugehen ist, geltend, dass dem Kläger maximal eine Entschädigung in Höhe von einem Monatslohn, d.h. Fr. 7'179.15, zustehe (Berufung, Rz. 50).