Möglichkeiten nicht in Erwägung gezogen hat, hat sie gegen ihre erhöhte Fürsorgepflicht und das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstossen, weshalb die Kündigung mit der Vorinstanz und dem Kläger als missbräuchlich zu qualifizieren ist. Damit erweist sich die Berufung der Beklagten in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1. Da die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger missbräuchlich gekündigt hat, hat sie dem Kläger eine Entschädigung auszurichten (Art. 336a Abs. 1 OR).