2.2.5. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte hinsichtlich des Klägers eine erhöhte Fürsorgepflicht getroffen hat und sie zur schonenden Rechtsausübung angehalten war. Indem die Beklagte mit dem Kläger nie über die bevorstehende Kündigung und sozialverträglichere Alternativen dazu gesprochen und solche trotz bestehender -9-