Nachweise – etwa in Form von Organigrammen oder Sitzungsprotokollen – hat die Beklagte ebenso wenig ins Recht gelegt, obwohl solche Dokumente, sofern eine Umstrukturierung tatsächlich erfolgt wäre, ohne Weiteres hätten vorgelegt werden können. Insgesamt erscheint glaubhaft, dass es sich – entgegen den Ausführungen der Beklagten – letztlich um eine Neubesetzung der Stelle des Klägers gehandelt hat, während die geltend gemachte Umstrukturierung bzw. die finanziellen Probleme lediglich als Vorwand gedient haben. Insofern vermag die Beklagte keine derart gewichtigen Gründe nachzuweisen, die geeignet wären, die Missbräuchlichkeit der Kündigung auszuschliessen.