Da diese rund 80 % der Tätigkeit des Klägers ausmachten, steht fest, dass E._____ einen wesentlich Teil der Arbeit des Klägers übernommen hat. Die Beklagte hat die Mitarbeiter der Abteilung überdies weder vorgängig über eine allfällige Umstrukturierung informiert noch in der E-Mail betreffend die Personalmutationen darauf hingewiesen (vgl. act. 38 und 80). Nachweise – etwa in Form von Organigrammen oder Sitzungsprotokollen – hat die Beklagte ebenso wenig ins Recht gelegt, obwohl solche Dokumente, sofern eine Umstrukturierung tatsächlich erfolgt wäre, ohne Weiteres hätten vorgelegt werden können.