63 und 82). Die Beklagte erklärte, dass diese Erhöhung bereits vorgängig abgemacht worden sei (act. 38, 79 und 82). Wie vom Kläger vorgebracht und vom Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen der Parteibefragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, musste der Kläger umgehend sämtliche Fakturierungsarbeiten an E._____ übergeben (act. 16, 81 und 85 f.). Da diese rund 80 % der Tätigkeit des Klägers ausmachten, steht fest, dass E._____ einen wesentlich Teil der Arbeit des Klägers übernommen hat.