2.2.4. An der Missbräuchlichkeit der Kündigung vermag sodann der Einwand der Beklagten einer (angeblich) wirtschaftlich bedingten Umstrukturierung sowie finanzieller Probleme nichts zu ändern. Zwar hat die Beklagte in der Abteilung Administration und Fakturierung Mitarbeitende im Umfang von mindestens 150 Stellenprozent (der Kläger mit 100 % sowie die Mitarbeitende D._____ mit mindestens 50 %) entlassen (act. 81 und 83). Die übrigen Abteilungen waren dagegen nicht betroffen (siehe vorstehend; act. 80 und 115). Gleichzeitig wurde das Arbeitspensum von E._____ in der Abteilung Administration und Fakturierung per 1. September 2022 um mindestens 60 % auf 100 % erhöht (act. 63 und 82).