vorgenommen wurden – beispielsweise wurden Mitarbeiter im Betrieb, wenn auch bloss aushilfsweise, sowie weitere Lastwagenfahrer eingestellt – hätten auch diese innerbetrieblichen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zumindest geprüft werden müssen (act. 63, 86 f. und 115). Damit steht fest, dass es die Beklagte unterlassen hat, weniger einschneidende Alternativen zur Kündigung zu suchen, womit sie auch in dieser Hinsicht gegen ihre erhöhte Fürsorgepflicht verstossen hat.