In Kenntnis sämtlicher Umstände erscheint mit dem Kläger glaubhaft, dass er die Stelle als Deponiewart angenommen hätte, obwohl diese angesichts der körperlich geprägten Arbeit und der geringen Flexibilität, die sie bot, sowie der fehlenden Qualifikationen des Klägers für ihn kaum geeignet gewesen wäre (act. 16, 61 f. und 91 f. und 94 f.). Vor dem Hintergrund, dass in den übrigen Abteilungen des Unternehmens weiterhin Neueinstellungen -8-