63 und 86 f.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang denn auch, dass der Kläger während seiner 32-jährigen Tätigkeit für die Beklagte vielseitig eingesetzt wurde und zum damaligen Zeitpunkt zu einer Weiterbeschäftigung in einer anderen Form bereit gewesen wäre, insbesondere wenn er dadurch eine Kündigung hätte vermeiden können (vgl. act. 62 f.).