Vielmehr steht fest, dass sie zum 1. Januar 2023 eine Stelle als Lastwagenfahrer neu besetzt hat, ohne den Kläger zu berücksichtigen, wobei der Arbeitsvertrag offenbar bereits im Dezember 2022 abgeschlossen worden ist. Wie der Kläger zutreffend ausführt, hätte es sich bei dieser Position angesichts seines beruflichen Hintergrunds als Chauffeur, der am 30. November 2022 endenden Kündigungsfrist sowie seiner Bereitschaft, in die gelernte Tätigkeit zurückzukehren, um eine ernsthafte und zumutbare Alternative gehandelt (vgl. act. 63 und 86 f.).