2.2.3. Insoweit die Beklagte vorbringt, alle zumutbaren Massnahmen ergriffen zu haben bzw. ihr sei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mangels alternativer Stellen nicht möglich gewesen, nachdem der Kläger das Angebot auf die Stelle als Deponiewart abgelehnt habe (Berufung, Rz. 32 und 36), kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr steht fest, dass sie zum 1. Januar 2023 eine Stelle als Lastwagenfahrer neu besetzt hat, ohne den Kläger zu berücksichtigen, wobei der Arbeitsvertrag offenbar bereits im Dezember 2022 abgeschlossen worden ist.