Vielmehr wäre es – insbesondere vor dem Hintergrund der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers – im Sinne einer schonenden Rechtsausübung geboten gewesen, den Kläger im Vorfeld mittels offener Kommunikation ausdrücklich auf die Folgen einer Ablehnung des Stellenangebots hinzuweisen. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte gegen ihre erhöhte Fürsorgepflicht verstossen hat.