Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Kläger anlässlich des Gesprächs mit der Beklagten keine Kündigung angedroht worden ist. Selbst wenn, wie von der Beklagten vorgebracht und vom Kläger bestritten, von einer Umstrukturierung die Rede gewesen sein sollte, ergibt sich daraus – entgegen der Beklagten – noch keine sinngemässe Information für eine bevorstehende Kündigung. Vielmehr wäre es – insbesondere vor dem Hintergrund der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers – im Sinne einer schonenden Rechtsausübung geboten gewesen, den Kläger im Vorfeld mittels offener Kommunikation ausdrücklich auf die Folgen einer Ablehnung des Stellenangebots hinzuweisen.