Vielmehr hat der Geschäftsführer der Beklagten den diesbezüglich behaupteten Inhalt des Gesprächs gerade nicht bestätigt, was im Einklang mit den schlüssigen Vorbringen des Klägers steht, wonach lediglich nach einer Besetzung der vakanten Stelle gesucht worden sei und er das Stellenangebot bei vollständiger Information angenommen hätte (act. 61). Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Kläger anlässlich des Gesprächs mit der Beklagten keine Kündigung angedroht worden ist.