Nach dem Gesagten ist unter den Parteien unbestritten, dass ein Gespräch über die Stelle des Deponiewarts geführt worden ist. Nicht erstellt ist hingegen, dass der Kläger anlässlich dieses Gesprächs auf die Möglichkeit einer bevorstehenden Kündigung hingewiesen worden ist. Vielmehr hat der Geschäftsführer der Beklagten den diesbezüglich behaupteten Inhalt des Gesprächs gerade nicht bestätigt, was im Einklang mit den schlüssigen Vorbringen des Klägers steht, wonach lediglich nach einer Besetzung der vakanten Stelle gesucht worden sei und er das Stellenangebot bei vollständiger Information angenommen hätte (act. 61).