Seine Arbeitsqualität beurteilte die Beklagte als «hoch». Sie beschrieb den Kläger als «einsatzbereiten, loyalen und sehr zuverlässigen Mitarbeiter», welcher «jederzeit» bereit gewesen sei, für die Unternehmung auch über die normale Arbeitszeit hinausgehende Einsätze zu leisten. Unter diesen Umständen war die Beklagte, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, verpflichtet, den Kläger einerseits frühzeitig über die bevorstehende Kündigung zu informieren und anzuhören sowie nach weniger einschneidenden Alternativen zur Kündigung zu suchen.