Er hatte während seiner 32- jährigen Tätigkeit neben seinen Hauptaufgaben als Sachbearbeiter, Chauffeur und Nutzfahrzeugmechaniker auch verschiedene weitere Aufgaben als Ferienablösung, Aushilfe oder nebenbei übernommen (vgl. Replikbeilagen 10–14) und seine Arbeit gab keinen Anlass zu Beanstandungen. Gemäss dem von der Beklagten ausgestellten Arbeitszeugnis vom 23. März 2023 (Klagebeilage 10) habe der Kläger die ihm übertragenen Arbeiten «gewissenhaft» und jederzeit zur «vollen Zufriedenheit» erledigt. Seine Arbeitsqualität beurteilte die Beklagte als «hoch».