Diese Schlussfolgerung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger war im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 2022 bereits 58 Jahre alt und hatte während mehr als 32 Jahren ununterbrochen bei der Beklagten bzw. bei deren Rechtsvorgängerin gearbeitet (vgl. Klagebeilage 10; Berufungsantwort, S. 3). Sein fortgeschrittenes Alter und die lange Betriebszugehörigkeit sind Umstände, die bei einer Gesamtbeurteilung eine besondere Berücksichtigung erfordern, zumal der Kläger keine Führungsposition innehatte und auch kein einer solchen Position entsprechendes Gehalt bezogen hat (vgl. act. 83 und act. 99).