2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz hat zwar von einer Kündigung «aufgrund seines Alters» gesprochen (angefochtenes Urteil, E. 4.3.2 und E. 4.4), jedoch zu Recht nicht allein auf das Alter des damals 58-jährigen Klägers abstellt. Vielmehr ergibt sich aus den weiteren Erwägungen, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles von einer erhöhten Fürsorgepflicht der Beklagten ausgegangen ist. So hat die Vorinstanz ausgeführt, die Beklagte habe die ihr vorliegend obliegende Pflicht, ernsthafte Alternativen zur Kündigung zu prüfen, nicht wahrgenommen, weshalb die Kündigung missbräuchlich sei (E. 4.3.2).