Die erhöhte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers steht einer Kündigung durch diesen zwar nicht entgegen, jedoch ist bei älteren Arbeitnehmern der Art und Weise der Kündigung besondere Beachtung zu schenken. Entgegen der apodiktischen Formulierung im Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2014 vom 12. November 2014 E. 4.2.2 bestimmt sich der Umfang der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch bei älteren Arbeitnehmern aufgrund einer Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_109/2024 vom 18. März 2025 E. 4.3; 4A_117/2023 vom 15. Mai 2023 E. 3.4.2 und 4A_44/2021 vom 2. Juni 2021 E. 4.3.2).