In einem späteren Urteil hat das Bundesgericht klargestellt, dass es sich beim in BGE 132 III 115 beurteilten Sachverhalt um einen aussergewöhnlichen, gar extremen Fall gehandelt habe. Demgemäss dürfe keine isolierte Betrachtung nur des Alters des Arbeitnehmers stattfinden, sondern es sei auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 4A_419/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.5). Im Urteil 4A_384/2014 vom 12. November 2014 erwog das Bundesgericht, für Arbeitnehmer im fortgeschrittenen Alter – der betroffene Arbeitnehmer war im Zeitpunkt der Kündigung 58 Jahre alt – und mit langer Dienstzeit gelte eine erhöhte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.