habe sie es aber offenbar nicht in Betracht gezogen, jüngere Mitarbeiter zu entlassen, sondern habe – im Gegenteil – z.B. das Pensum eines jüngeren Mitarbeiters erhöht. Es sei vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass die Beklagte den Kläger aufgrund seines Alters entlassen habe und die Kündigung sei folglich als missbräuchlich zu qualifizieren (angefochtenes Urteil, E. 4.3.2 und E. 4.4).