Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer missbräuchlichen Kündigung bejaht. Sie erwog zusammengefasst, der Kläger sei während knapp 33 Jahren ein geschätzter Mitarbeiter der Beklagten mit guter Arbeitsleistung gewesen. Ihn habe an der Kündigung kein Mitverschulden getroffen. Die Beklagte habe weder mit dem Kläger die Möglichkeit einer bevorstehenden Kündigung besprochen noch sich ernsthaft um Alternativen innerhalb des Unternehmens bemüht. Die Beklagte habe dem Kläger sämtliche Aufgaben vor und nach der Kündigung umgehend entzogen, sodass er sich selbst auf die Suche nach Arbeiten habe machen müssen. Weiter mache die Beklagte zwar geltend, es sei eine Umstrukturierung erfolgt, gleichzeitig