1.2. Aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts (BGE 150 III 385 E. 5.3; BGE 135 III 334 E. 2) ist gestützt auf die Vorbringen der Parteien vor Obergericht im Verfahren ZOR.2024.44 zunächst zu prüfen, -3- ob die Kündigung als missbräuchlich zu qualifizieren ist. Gegebenenfalls ist danach die Höhe der aus der missbräuchlichen Kündigung gemäss Art. 336a OR resultierenden Entschädigung zu prüfen. 2. 2.1. 2.1.1. Umstritten ist somit vorab, ob das Vorgehen der Beklagten derart war, dass die Kündigung als missbräuchlich zu qualifizieren ist.