1. 1.1. Das Bundesgericht hat die gegen das Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2024 erhobene Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen (Rückweisungsentscheid E. 7). Der Kläger habe rechtzeitig Einsprache gegen die Kündigung im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR erhoben, weshalb das Obergericht zu prüfen haben werde, ob die Kündigung als missbräuchlich zu qualifizieren sei (Rückweisungsentscheid E. 6.4).